1 Geltungsbereich
Die Finanzordnung des Fußballclub Bayern Alzenau 1920 e.V. (nachfolgend FC Bayern Alzenau 1920 e.V.) gilt für alle Finanzangelegenheiten des Vereins. Rechts-wirksame Geschäfte sind ausschließlich durch den Vorstand zu tätigen. Sie können in Einzelfällen nur durch Vollmacht auf weitere Vereinsmitglieder übertragen werden.
2 Grundsatz der Sparsamkeit
Die Finanzwirtschaft des FC Bayern Alzenau 1920 e.V. ist nach Grundsätzen äußerster Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu führen.
3 Zahlungsverkehr
(1) Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und regelmäßig über die Bank-konten des FC Bayern Alzenau 1920 e.V. abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg/eine Quittung vorhanden sein. Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist zu prüfen und durch legitimierte Unterschrift zu bestätigen. Bei Gesamtabrechnungen ist ein Deckblatt anzufertigen, auf dem die Zahl der Unterbelege zu vermerken ist.
(2) Die Führung der Barkassen ist wie folgt geregelt:
a) Der Schatzmeister und Jugendleiter führen in Zuständigkeit eine Barkasse mit maximal 1000 Euro.
b) Etwaige Vorschusszahlungen für Anschaffungen jeglicher Art, die aus einer Genehmigung des Vorstandes resultieren, können von den oben genannten Summen abweichen.
4 Der Finanzplan
(1) Der Finanzplan wird nach den allgemeinen Grundsätzen der Finanzführung aufgestellt und bewirtschaftet. Er wird vom Vereinsvorstand beschlossen.
(2) Die einzelnen Positionen des Finanzplanes sind gegenseitig in der Gesamt-summe deckungsfähig.
(3) Der Schatzmeister erstellt jedes Jahr einen Finanzplan für das laufende Geschäftsjahr.
5 Aufstellung und Bewirtschaftung des Finanzplanes
(1) Der FC Bayern Alzenau 1920 e.V. erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Finanzplan, der in den Einnahmen und Ausgaben deckungsgleich sein muss.
(2) Der Schatzmeister ist mit dem Vorstand für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Finanzplanes verantwortlich.
(3) Der Schatzmeister hat quartalsweise eine Übersicht über die Entwicklung des Finanzplanes zu erstellen.
(4) Überschreitungen von einzelnen Titeln des Finanzplanes bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
(5) Einnahmen und Ausgaben sind im ideellen Bereich, in der Vermögensverwaltung, im sportlichen Zweckbetrieb getrennt zu erfassen.
6 Beitragsordnung
(1) Die Beiträge sind zum 1. Januar eines Geschäftsjahres fällig. Die Beiträge sind grundsätzlich im Voraus zu zahlen.
(2) Als Zahlungsintervall werden zwei Varianten ermöglicht:
a) Jährliche Zahlung aller normalen Mitglieder.
b) Halbjährliche Zahlung jeweils zum 01.01. und 01.07., für alle Teilnehmer am Spielbetrieb.
(3) Die Beiträge sind per Dauerauftrag oder SEPA-Basislastschrift-Mandat zu leisten. Wird kein Auftrag zur Lastschrift erteilt oder ein Dauerauftrag mit fristgerechter Zahlung durch das Vereinsmitglied oder Dritte eingerichtet, kann der Verein gegenüber dem Vereinsmitglied eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 5% des fälligen Betrages erheben. Zusätzliche Bankgebühren bei stornierten Lastschriften werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.
(4) Bei Zahlungsausständen einzelner Mitglieder ist der Vorstand berechtigt, Mahn-gebühren zu erheben. Diese belaufen sich auf 5% des ausstehenden Betrages. Die Mahngebühren fallen ab 14 Tage Verzug an und werden rückwirkend berechnet.
(5) Beiträge für Mitglieder:
Aufnahmegebühr je Person | 5,00 € | |
Gebühr für Spielerpass (aktive Spieler) | 20,00 € | |
Jugendliche | ||
Bambini / U7 | halbjährlich | 18,00 € |
E - F Jugend | halbjährlich | 42,00 € |
A - D Jugend | halbjährlich | 75,00 € |
Jugendliche - nicht aktiv - | jährlich | 30,00 € |
Erwachsene | ||
Teilnehmer am Spielbetrieb | halbjährlich | 36,00 € |
Normalmitglied | jährlich | 72,00 € |
Rentner | jährlich | 60,00 € |
Familien ab zwei Personen** | jährlich | 80,00 € |
(** Ausgenommen aktive Kinder und Jugendliche) |
(6) Aufnahmegebühren sind sofort nach Aufnahmebestätigung durch den Vorstand fällig und mit der ersten Zahlung des Mitgliedsbeitrages zu entrichten. Im Verein als Übungsleiter/Trainer tätige Personen, ohne finanzielle Zuwendungen, sind während ihrer Tätigkeit beitragsfrei. Diese gleiche Regelung gilt auch für Schiedsrichter, die für den FC Bayern Alzenau 1920 e.V. eine Funktion als Schiedsrichter ausüben.
Bei Nichterbringen/Beendigung der Tätigkeit ändert sich die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit automatisch in eine beitragspflichtige Mitgliedschaft, sofern keine schriftliche, fristgerechte Kündigung beim FC Bayern Alzenau 1920 e.V. eingereicht wird.
7 Schatzmeister
Der Schatzmeister ist für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten des FC Bayern Alzenau 1920 e.V. verantwortlich. Er realisiert diese in enger Zusammenarbeit mit dem Vereinsvorstand.
8 Öffentliche Mittel
Werden für Projekte des FC Bayern Alzenau 1920 e.V. öffentliche Mittel abgerechnet, so gelten hierfür die Bewirtschaftungsgrundsätze und Richtlinien dieser öffentlichen Mittel abweichend von dieser Finanzordnung. Generell werden alle Fördermittel durch den Vorstand beantragt und abgerechnet.
9 Ehrenamtspauschale
Die Zuwendung einer Ehrenamtspauschale durch den FC Bayern Alzenau 1920 e.V. an einzelne Personen obliegt dem Vorstand. Sollte eine Zuwendung einer Ehrenamtspauschale ein Vorstandsmitglied selbst betreffen, hat der Vorstand die Zustimmung des Ehrenausschusses einzuholen.
10 Schlussbestimmung
Über alle Finanz-, Kassen- und Buchhaltungsfragen, die in dieser Finanzordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand.
11 Inkrafttreten
Die Finanzordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.11.2014, am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Beitragsordnung außer Kraft gesetzt.
Änderungen bzw. eine Neufassung bedürfen eines erneuten Beschlusses einer Mitgliederversammlung.